SG "Bavaria" Maisach e.V.
Gegründet 1874 - Immaterielles Kulturerbe (UNESCO)

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Schützengesellschaft Bavaria Maisach e.V.

und hat seinen Sitz in

82216 Maisach, Landkreis Fürstenfeldbruck.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung, Entscheidungen und Beschlüsse an.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch das gemeinschaftliche Schießen mit Sportwaffen, Böllern und Zimmerstutzen, durch die Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch die Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und deren sachgerechte Ausbildung sowie durch die Pflege der Schützentradition.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Schießsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Schießsportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Minderjährige können nur Mitglied werden, wenn die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht bis zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das folgende Jahr voll zu entrichten.

b)durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder Ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss dem Schützenmeisteramt spätestens 14 Tage nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich vorliegen

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge und Entgelte werden nicht zurückerstattet.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Wahlberechtigt ist, wer volljährig und mindestens 1 Jahr Mitglied ist.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, Standgebühren und Sondergebühren, deren Höhe jeweils von den Ausschussmitgliedern festgelegt wird.

Der Jahresbeitrag muß durch Bankeinzug oder Überweisung bzw. Barzahlung bis zum 05.01. eines Jahres geleistet werden. 

Der Verein kann ferner für die Benutzung seiner Anlagen besondere Entgelte (z.B. Jahresgebühr) sowohl von seinen Mitgliedern, als auch von Dritten, die diese Anlagen benutzen wollen, verlangen. Die Höhe dieser besonderen Nutzungsentgelte legt der Vereinsausschuß fest. Sie ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Entgelte sind je nach Nutzung der Anlage zu entrichten.

Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Mitglieder zahlen bei Vereinseintritt eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vereinsausschuß festgelegt wird. Sie ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

§ 8 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1. Das Schützenmeisteramt, 

2. der Vereinsausschuß

3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Kassier, 1 Schriftführer, 1 Sportleiter und 1 Jugendsportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.

Zu 2: Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und 10 Beisitzem. Die Zahl der Beisitzer kann je 100 weitere Mitglieder um 2 erhöht werden. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher durch den 1. oder 2. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) des Kassiers über die Jahresrechnung,

c) der Sportleiter,

d) der Rechnungsprüfer,

2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.

3. Nach Ablauf der Wahlperiode

  • Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses.
  • Wahl der Rechnungsprüfer

4.  Festlegung des Jahresbeitrages.

5. Satzungsänderungen.

6. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼  der Anwesenden das verlangt (§ 32 Abs. 1, § 40 BGB).

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Niederschrift kann von Mitgliedern auf Wunsch beim Schützenmeisteramt eingesehen werden. 

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hiervon schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung der Verpflichtungen, an die Gemeinde Maisach, die es unmittelbar und ausschließlich für gleiche, gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Als aufgelöst ist der Verein zu betrachten, wenn

1. die Mitgliederzahl unter 7 herabgesunken ist,

2. die eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾  der erschienenen Mitglieder beschließt.

 

§ 10 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  • Name und Anschrift
  • Bankverbindung
  • Telefonnummern (Festnetz und Funk)
  • E-Mail-Adresse
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit
  • Lizenz(en),
  • Ehrungen,
  • Funktion(en) im Verein,
  • Wettkampfergebnisse,
  • Zugehörigkeit zu Mannschaften,
  • Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
  • gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft ins-besondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse Wahl-ergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstands-mitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Bayrischen Sportschützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über den Bayrischen Sportschützenbund dorthin zu melden.

Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungs-gemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.

Übermittelt werden an den Bayrischen Sportschützenbund und falls notwendig auch an den Deutschen Schützenbund der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Wider-spruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder sowie über andere Ereignisse im Zusammen-hang mit dem Verein. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, sofern deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

Beinhalten die Mitgliederlisten besondere Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO so sind die Empfänger der Geheimhaltung verpflichtet und haben die Geheimhaltung besonders zu erklären. Die Herausgabe der Daten darf nur in digitaler und verschlüsselter Form erfolgen. Das Kennwort zur Entschlüsselung der Daten ist getrennt von der Datenübermittlung zu übermitteln.

Diese Informationen werden in dem vereins-eigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hin-ausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Genehmigt in der Mitgliederversammlung am 04. März 2023